Leergütervergütung auf Smartphones

Ein paar Franken für Künstler

Uhr | Aktualisiert
von Coen Kaat

Hersteller und Importeure von Smartphones müssen künftig und rückwirkend eine Gebühr für die Verwendung von urheberrechtlich geschützten Werken auf den Geräten zahlen. Die Eidgenössische Schiedskommission hat den Tarif abgesegnet.

Wer ein Smartphone importiert oder produziert, muss künftig und rückwirkend eine Gebühr an Kunstschaffende zahlen. Diese stellt eine Entschädigung für die Nutzung von Musik und Filmen auf den digitalen Speichern der Geräte dar, wie Suisa, die Genossenschaft der Komponisten, Textautoren und Musikverleger der Schweiz und Liechtensteins, mitteilt.

Die Einigung auf die Leerträgervergütung wurde zwar bereits Juli 2014 nach mehrjährigen Verhandlungen erreicht. Die Zustimmung der Eidgenössischen Schiedskommission ESchK erfolgte jedoch erst Ende Januar 2015.

3,84 für ein 64-GB-Gerät

Die Vergütung richte sich nach dem Speichervolumen. Pro Gigabyte zahlen Hersteller und Importeure ab dem ersten Januar 2015 zwischen 12 Rappen (für Geräte bis zu einer Grösse von 4 Gigabyte) und 6 Rappen (ab einem Volumen von 32 Gigabyte). Für ein Gerät mit einem 64-Gigabyte-Speicher wird folglich eine Gebühr von 3,84 Franken fällig.

2017 soll der Tarif neu ausgehandelt werden. Die Hersteller und Importeure verpflichteten sich zudem, eine Vergleichssumme für die Jahre 2010 bis 2014 nachzuzahlen. Für die Seite der Importeure verhandelte unter anderem Swico.

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