Anhörung

Finanzmarktaufsicht will digitales Onboarding vereinfachen

Uhr

Die Finanzmarktaufsicht will Kontoeröffnungen im Web einfacher machen. Interessierte können sich bis zum 18. März zu diesem Plan äussern.

(Source: Martin Dimitrov / iStock.com)
(Source: Martin Dimitrov / iStock.com)

Die Finanzmarktaufsicht (Finma) will ihr Rundschreiben 2016/7 zum Thema Video- und Online-Identifizierung revidieren. Sie hat dafür eine Anhörung gestartet. Interessierte können sich bis zum 18. März über die geplanten neuen Sorgfaltspflichten bei der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen über digitale Kanäle äussern.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

  • Überweisungen sind nicht mehr nur von Konten einer Schweizer Bank möglich, sondern aus allen Staaten, die Mitglieder der Financial Action Task Force (FATF) sind. Sofern diese Staaten bei "Customer Due Diligence" und "Wire Transfers" nicht mit non-compliant und bei "Immediate Outcomes 3" (Supervision) und 4 (Preventive Measures) nicht mit Low bewertet sind.

  • Finanzintermediäre müssen die Echtheit der Dokumente für eine Identifizierung per Video neu anhand von mindestens drei zufällig ausgewählten optischen Sicherheitsmerkmalen prüfen.

  • Finanzintermediäre müssen die Sicherheitsmerkmale, das Layout, die Zeichenart und die Zeichengrösse der Dokumente mit Referenzen aus einer Ausweisdatenbank vergleichen.

  • Die Bildqualität eines Videochats muss eine einwandfreie Identifizierung ermöglichen. Technische Mittel, die schwierige Lichtverhältnisse kompensieren, sind erlaubt. Die Identifizierung erfolgt durch geschulte Mitarbeiter des Finanzintermediärs.

  • Finanzintermediäre müssen den Identifizierungsvorgang bei Hinweisen auf erhöhte Risiken nicht mehr abbrechen. Sie dürfen die Geschäftsbeziehung in diesem Fall aber erst aufnehmen, wenn eine vorgesetzte Person, eine vorgesetzte Stelle oder die Geschäftsführung zustimmt.

  • Eine Prüfung der Identität mittels Transaktionsnummer, einem Einmalkennwort, ist nicht mehr vorgesehen.

  • Nur amtliche Ausweisdokumente mit maschinenlesbarer Zone und optischen Sicherheitsmerkmalen dienen als Identifizierungsnachweis.

  • Der Finanzintermediär muss jeden Identifizierungsvorgang dokumentieren. Lichtbilder und gegebenfalls die qualifizierte elektronische Signatur sind zu archivieren.

Webcode
DPF8_80634