Video-Identifikation zugelassen

Bundesrat senkt vorübergehend Hürden für elektronische Signaturen

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Der Bundesrat senkt die Hürden für das Ausstellen einer digitalen Unterschrift – für eine befristete Dauer von voraussichtlich sechs Monaten. Während dieser Zeit soll eine Identifikation per Video ausreichen; Nutzer müssen also nicht mehr persönlich bei der Registrierungsstelle vorsprechen, um eine elektronische Signatur zu erhalten.

(Source: ar130405 / Pixabay.de)
(Source: ar130405 / Pixabay.de)

Update, 17:50 Uhr: In einer ersten Version des Artikels war fälschlicherweise von "E-ID"-Lösungen die Rede. Es handelt sich jedoch um Zertifikate für qualifizierte elektronische Signaturen.

Der Bundesrat senkt die Hürden für das Ausstellen einer elektronischen Signatur – zumindest übergangsweise: Um die weitere Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen, soll eine Video-Identifikation nun ausreichen, um eine digitale Unterschrift aufzusetzen. Zu diesem Zweck beschloss der Bundesrat eine befristete Änderung der Verordnung über die elektronische Signatur. Die Regelung gilt für eine befristete Dauer von sechs Monaten, wie der Bundesrat mitteilt.

Bis anhin galt in der Regel: Wer eine elektronische Signatur will, muss bei einer Registrierungsstelle persönlich erscheinen und sich identifizieren lassen. Ausnahmen gab es für die Finanzbranche, beispielsweise für das Eröffnen eines Bankkontos.

Nachfrage nach digitaler Unterschrift steigt

Mit der befristeten Regelung will der Bundesrat nun persönliche Kontakte innerhalb der Bevölkerung vermeiden. Er reagiere auch auf die zunehmende Nachfrage: Das Bedürfnis, Verträge rechtsgültig digital zu unterschreiben, sei mit der Ausbreitung des Coronavirus stark gestiegen.

Der neue Artikel in der Verordnung sieht vor, dass die Identität einer Person, die ein geregeltes Zertifikat beantragt, grundsätzlich mittels audiovisueller Kommunikation in Echtzeit festgestellt werden kann. Voraussetzung ist, dass die Identifikation im Rahmen eines Verfahrens durchgeführt wird, das den Anforderungen des Geldwäschereigesetzes entspricht oder eines Verfahrens, das in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäss der entsprechenden EU-Verordnung (Nr. 910/2014) bewertet wurde.

Sollte die Lage sich vor Ablauf der Geltungsdauer von sechs Monaten entspannen, wird der Bundesrat die Bestimmung früher aufheben. Die betreffenden Zertifikate würden dann vorzeitig widerrufen. Sie könnten auf dem ordentlichen Weg verlängert oder ersetzt werden. Während der Gültigkeitsdauer gesetzte elektronische Signaturen bleiben hingegen unbefristet gültig.

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