Schriftliche Urteilsbegründung ausstehend

Rapidshare unterliegt vor Gericht

Uhr | Aktualisiert

Rapidshare kann laut einem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts für Urheberrechtsverstösse haftbar gemacht werden. Der Schweizer Filehoster reagiert gelassen und spricht von unprofessionellen Jubelmeldungen seiner Gegner.

Am 14. März 2012 hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg Unterlassungsansprüche der Verwertungsgesellschaft Gema sowie der Verlage Campus und De Gruyter gegen Rapidshare bestätigt.

Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels und die Gema hätten hierzu umgehend "Jubelmeldungen" verfasst, so Rapidshare in einer Medienmitteilung. "Sie ignorieren dabei geflissentlich, dass es als unprofessionell gilt, ein Urteil zu bewerten, bevor die schriftliche Urteilsbegründung vorliegt. Denn erst daraus lässt sich ablesen, welche Partei ein Urteil tatsächlich als Erfolg feiern kann."

Uploads okay, Links nicht

Das Gericht verbietet es Rapidshare, Musik der Gema zugänglich zu machen. Der Filehoster sei für Urheberrechtsverstösse haftbar, sobald Downloadlinks zu den Inhalten öffentlich im Internet auftauchten.

Rapidshare reagiert gelassen: Das Gericht habe erstmals anerkannt, dass Dateien erst dann öffentlich zugänglich werden, wenn Links im Internet veröffentlicht würden. Aus der bislang abweichenden Einschätzung hätten sich in der Vergangenheit "massive Pflichten" bereits beim Upload einer Datei ergeben, so Rapidshare.

"Dementsprechend sieht das Gericht die Verpflichtung von Rapidshare nun vor allem darin, das Problem der Piraterie dort zu bekämpfen, wo illegale Dateien tatsächlich verbreitet werden, nämlich auf den einschlägigen Link-Seiten. Genau das tut Rapidshare bereits seit Jahren", schreibt der Filehoster in einer Medienmitteilung.