EU-Gerichtshof

Programmiersprachen und Software-Funktionen nicht urheberrechtlich geschützt

Uhr | Aktualisiert

Laut dem Europäischen Gerichtshof ist es rechtens, das Verhalten einer Software zu beobachten und auf dieser Grundlage deren Funktionalität zu vervielfältigen.

Programmiersprachen und Funktionen einer Software können nicht urheberrechtlich geschützt werden. Das hat der Europäische Gerichtshof gestern Mittwoch entschieden. Der EU-Gerichtshof hat das Urteil im Zusammenhang mit einem Rechtsstreit zwischen den beiden britischen Unternehmen SAS Institute und World Programming (WP) gefällt.

SAS habe mit der Software "SAS-System" einen integrierten Satz von Programmen entwickelt, der es den Nutzern ermöglichen soll, Datenverarbeitung und -analyse durchzuführen - basierend auf der Programmiersprache "Base SAS". WP bot daraufhin mit dem World Programming System eine alternative Lösung auf Basis von "Base SAS" an.

Ideen nicht monopolisieren

Der EU-Gerichtshof hat gemäss einer Pressemitteilung entschieden "dass weder die Funktionalität eines Computerprogramms noch die Programmiersprache oder das Dateiformat, die im Rahmen eines Computerprogramms verwendet werden, um bestimmte Funktionen des Programms zu nutzen, eine Ausdrucksform darstellen. Daher geniessen sie keinen urheberrechtlichen Schutz."

Weiter heisst es: "Liesse man nämlich zu, dass die Funktionalität eines Computerprogramms urheberrechtlich geschützt wird, würde man zum Schaden des technischen Fortschritts und der industriellen Entwicklung die Möglichkeit eröffnen, Ideen zu monopolisieren."

Kein Zugriff auf den Quellcode

Im vorliegenden Fall sei es so, dass WP keinen Zugriff auf den Quellcode der SAS-Software hatte und auch nicht den Objektcode dekompiliert habe, was nicht unbedingt rechtens gewesen wäre. "Sie hat das Verhalten des Programms nur beobachtet, untersucht und getestet und auf dieser Grundlage seine Funktionalität vervielfältigt, wobei sie dieselbe Programmiersprache und dasselbe Dateiformat verwendet hat", heisst es weiter.