Vorratsdatenspeicherung ist gemäss Bundesgericht zulässig
Das Bundesgericht hat eine Klage gegen die Datenspeicherung auf Vorrat abgewiesen. Telekommunikationsanbieter sollen Nutzerdaten weiterhin für sechs Monate speichern. Die Kläger ziehen den Fall weiter an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg.
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde von sechs Personen, die der Organisation "Digitale Gesellschaft" angehören, abgewiesen. Die Beschwerdeführer hatten gemäss Urteil verlangt, dass Telkos die gespeicherten Verkehrsdaten ihrer Nutzer löschen und in Zukunft nicht weiter speichern sollten.
Die Telkos folgen in ihrer Datenspeicherung dem Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF). Dieses verlangt, dass Telekommunikationsanbieter Daten, aus denen hervorgeht, mit wem, wann und von wo aus Personen kommunizieren, für sechs Monate speichern müssen.
Öffentliches Interesse überwiegt laut Bundesgericht
Das Bundesgericht räumt in seiner Urteilsbegründung ein, dass bei der Vorratsspeicherung dieser sogenannten Randdaten sehr grosse Mengen an Daten erfasst würden. Darüber hinaus treffe das Speichern und Aufbewahren der Daten sämtliche Nutzer und nicht nur solche, die konkret Anlass zur Strafverfolgung gäben.
Das Bundesgericht gewichtet jedoch öffentliches Interesse am Schutz der Sicherheit und Ordnung höher. Es merkt auch an, dass keine Kommunikationsinhalte gespeichert würden. Zudem könnten Strafverfolgungsbehörden auf die erfassten Daten nicht unmittelbar zugreifen, sondern müssten eine richterliche Genehmigung dazu einholen.
Die Beschwerdeführer, zu denen auch Nationalrat Balthasar Glättli (Grüne/ZH) gehört, kritisieren das Urteil in einer Mitteilung. Ende 2016 waren sie mit ihrer Klage gegen die Vorratsdatenspeicherung bereits beim Bundesverwaltungsgericht gescheitert. Sie wollen den Fall nun gemäss Mitteilung an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg weiterziehen.
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