Gesichtserkennung vs. Datenschutz

Fall Clearview: Jetzt schaltet sich der EDÖB ein

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von Martin Steiger, steigerlegal.ch

Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB), die schweizerische Datenschutz-Aufsichtsbehörde, wird bei Clearview in den USA ein Auskunfts- und Löschbegehren stellvertretend für betroffene Personen in der Schweiz stellen.

(Source: FotolEdhar / Fotolia.com)
(Source: FotolEdhar / Fotolia.com)

Clearview war in die Schlagzeilen geraten, weil das Unternehmen die Suche nach Personen auf mehr als drei Milliarden Bildern, die im Internet öffentlich zugänglich sind, ermöglicht. Anscheinend zählen über 600 Sicherheitsbehörden zu den Kunden von Clearview.

Der EDÖB schreibt unter anderem:

  • "Der EDÖB geht davon aus, dass die Anbieter von Clearview bei der Beschaffung von Gesichtsdaten die Persönlichkeit der betroffenen Personen in der Schweiz wie auch die Nutzungsbedingungen von sozialen Plattformen verletzen;

  • Vor diesem Hintergrund rät der EDÖB Privaten und Behörden in der Schweiz davon ab, durch Clearview beschaffte Daten zu bearbeiten. Er wird diesbezüglich auch an die Strafverfolgungsbehörden des Bundes gelangen;

  • Stellvertretend für die betroffenen Personen in der Schweiz wird der Beauftragte bei Clearview ein Auskunfts- und Löschgesuch zu den zu seiner Person bearbeiteten Daten stellen. Er wird die Öffentlichkeit über die Behandlung seines Gesuches durch Clearview informieren."

Es wäre nicht überraschend, wenn die Schlagzeilen über Clearview tatsächlich das Interesse von Sicherheitsbehörden in der Schweiz geweckt hätten. So sorgten die Snowden-Enthüllungen nicht nur für Empörung, sondern dienten auch als Wunschzettel für das neue Nachrichtendienstgesetz (NDG) in der Schweiz.

Das Angebot von Clearview ist eigentlich nicht spektakulär. Es handelt sich nüchtern betrachtet um eine Rückwärtssuche in Bildern, die im Internet öffentlich zugänglich sind.

Die Funktionalität gibt es beispielsweise auch bei Google Images ("Mit der umgekehrten Bildersuche nach ähnlichen Bildern suchen"). Genauso gibt es die Funktionalität bei Anbietern, die versuchen, mutmassliche Urheberrechtsverletzungen im Internet aufzuspüren. Auch bei Ihnen findet ein Abgleich zwischen Bildern, die im Internet öffentlich zugänglich sind, und hochgeladenen Bildern statt.

Der Unterschied zu Clearview besteht darin, dass sich diese Angebote nicht ausdrücklich auf Personen beziehen und sich nicht ausdrücklich an Sicherheitsbehörden richten. Sicherheitsbehörden dürfen aber durchaus Google Images und andere Bilder-Suchmaschinen verwenden.

Anscheinend erwägt die Europäische Kommission (EU-Kommission), "den Einsatz von Gesichtserkennung im öffentlichen Raum für eine beschränkte Dauer von drei bis fünf Jahren zu verbieten". Ein vorläufiges Verbot im öffentlichen Raum mag kommen, aber Sicherheitsbehörden werden weder in Europa noch in der Schweiz auf die Möglichkeiten der Gesichtserkennung beziehungsweise Personenerkennung verzichten.

Ist davon auszugehen, dass Sicherheitsbehörden in der Schweiz bereits entsprechende Anwendungen oder Dienste nutzen. So verfügen die Behörden in der Schweiz aufgrund von Pässen und anderen amtlichen Ausweisen über eine Sammlung der Gesichter fast aller Personen in der Schweiz.

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) schützt übrigens nicht vor Gesichts- und Personen-Suchmaschinen.

Dieser Artikel erschien zuerst bei steigerlegal.ch.

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