Beschaffungswesen

EFK fordert Umdenken im Umgang mit fehlbaren Anbietern

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von Joël Orizet und zwi

Die Bundesverwaltung kann problematische Anbieter von öffentlichen Ausschreibungen ausschliessen - das tut sie jedoch nicht. Die Eidgenössische Finanzkontrolle zeigt auf, warum die Sanktionen kaum zur Anwendung kommen. Und sie plädiert für ein neues Kontrollregime.

(Source: Jakub Żerdzicki / Unsplash.com)
(Source: Jakub Żerdzicki / Unsplash.com)

Die Bundesverwaltung kann Anbieter, die sich immer wieder als problematische Vertragspartner erwiesen haben, von künftigen Ausschreibungen ausschliessen. Diese Sanktionsmöglichkeit besteht seit dem Inkrafttreten des revidierten Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) am 1. Januar 2021. Die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) hat nun überprüft, inwiefern die verschiedenen Beschaffungsstellen des Bundes diese Möglichkeiten wahrnehmen. Das Ergebnis: praktisch gar nicht. Derzeit seien nur wenige Personen und keine Unternehmen von künftigen öffentlichen Ausschreibungen ausgeschlossen, teilt die EFK mit. 

Den Auftraggebern des Bundes seien Grenzen gesetzt, um gegen fehlbare Anbieter vorzugehen. Das Gesetz unterscheidet zwei Gruppen: Zum einen können die Beschaffungsstellen jene Anbieter, die beispielsweise frühere Aufträge mangelhaft erfüllt haben, von einem laufenden Vergabeverfahren ausschliessen oder einen bereits erteilten Zuschlag widerrufen. 

Zum anderen, und dafür sind die Hürden deutlich höher, liessen sich Anbieter für bis zu fünf Jahren von künftigen Ausschreibungen ausschliessen. Eine Sperre von künftigen Aufträgen ist nur bei gröberen Verstössen möglich. Das heisst, es müsste zum Beispiel eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens vorliegen. Die gesperrten Anbieter würden auf einer nicht öffentlichen Sanktionsliste erfasst.

Sanktionen mit beschränkter Wirkung 

Diese Sanktionsliste werde noch sehr wenig genutzt, schreibt die EFK in ihrem Bericht (PDF). Zudem gebe es Einschränkungen im Austausch von Informationen aus der Sanktionsliste. So sei der Austausch innerhalb der Bundesverwaltung und den bundesnahen Betrieben nur beim Tatbestand der Korruption und Verbrechen zulässig. 

Bei allen anderen Sachverhalten wirkt die Auftragssperre nur innerhalb derselben Rechtspersönlichkeit. Die Erfassung von Anbietern auf der Sanktionsliste kann also folgenlos bleiben, wie die EFK feststellt. 

Ausserdem hätten die Beschaffungsstellen des Bundes häufig kein Interesse daran, Anbieter wegen mangelhafter Erfüllung früherer Aufträge auszuschliessen. Von der EFK befragte Stellen hätten argumentiert, dass schlechte Leistungen oftmals nicht einer ganzen Firma angelastet werden könnten, sondern vielmehr einzelnen Personen. Zudem sei es bei zahlreichen Ausschreibungen schwierig, überhaupt Angebote zu erhalten. Die Beschaffungsstellen wollten "eine zusätzliche Verkleinerung des Marktes" dementsprechend unbedingt vermeiden, heisst es im Bericht. 

Weg vom Ausschluss, hin zur kontinuierlichen Bewertung

Die EFK folgert aus ihrer Untersuchung, dass es künftig ein Umdenken braucht - weg vom Ausschluss, hin zum Lieferantenmanagement und einer kontinuierlichen Bewertung. 

In einzelnen Bundesämtern befände sich das Lieferantenmanagement zwar im Aufbau, doch es bestehe kein einheitliches Vorgehen zwischen den Beschaffungsstellen. Das liege vor allem an der unzureichenden Gesetzeslage: Es bestünden keine Rechtsgrundlagen sowohl für einen systematischen Informationsaustausch zwischen den Auftraggebern des Bundes als auch für Verantwortlichkeiten bei der Planung und Umsetzung dieser Aufgabe. 

Übrigens: Im Januar stellte die EFK erhebliche Sicherheitsrisiken bezüglich der IT-Plattform des Parlaments fest. Lesen Sie hier mehr dazu

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