Bundesrat verabschiedet Botschaft zum Nachrichtendienstgesetz

Was darf der Nachrichtendienst des Bundes?

Uhr | Aktualisiert

Der Bundesrat reicht das umstrittene Nachrichtendienstgesetz an das Parlament weiter. Er legt damit den Grundstein für eine zähe Diskussion rund um den Datenschutz und die Wahrung der Privatsphäre.

Der Bundesrat hat heute die Botschaft und den Entwurf zum Nachrichtendienstgesetz zuhanden des Parlaments verabschiedet, wie das Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) mitteilt.

Das Nachrichtendienstgesetz (NDG) regelt Aufgaben, Schranken und Kontrolle des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB) im In- und Ausland. Es schafft laut Mitteilung "die Voraussetzungen für das rechtzeitige Erkennen von Bedrohungen und Gefahren zum Schutz der Schweiz" und könne in besonderen Lagen auch zur Wahrung wesentlicher Landesinteressen eingesetzt werden. Als Beispiele für besondere Lagen nennt das VBS den Schutz kritischer Infrastrukturen und des Finanz- und Wirtschaftsplatzes oder Entführungen von Schweizer Bürgern im Ausland.

Das Gesetz beinhaltet laut Mitteilung folgende Kernpunkte:

  • Es schafft eine gesamtheitliche Gesetzesgrundlage für den NDB.
  • Die Grundrechte und die individuelle Freiheit der Schweizer Bürger werden mit dem neuen Gesetz gewahrt, die Privatsphäre bleibt möglichst unangetastet.
  • Neuausrichtung der Informationsbeschaffung: Inskünftig soll einerseits zwischen gewalttätigem Extremismus mit Bezug zur Schweiz, und anderseits den übrigen Bedrohungsfeldern und damit verbundenen Aufgaben unterschieden werden.
  • Es führt neue Informationsbeschaffungsmassnahmen (z.B. Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs) in den Bereichen Terrorismus, verbotener Nachrichtendienst, Proliferation und Angriffe auf kritische Infrastrukturen oder zur Wahrung weiterer wesentlicher Landesinteressen ein. Für die Genehmigung dieser Massnahmen ist in jedem einzelnen Fall eine gerichtliche (Bundesverwaltungsgericht) und eine politische Instanz (Chefin/Chef des VBS nach obligatorischer Konsultation des Sicherheitsausschusses des Bundesrates) zuständig.
  • Im Bereich der Abwehr von gewalttätigem Extremismus dürfen diese neuen, genehmigungspflichtigen Informationsbeschaffungsmassnahmen nicht angewandt werden.
  • Differenzierte Datenhaltung und -erfassung: Je nach Thematik, Quelle und Sensibilität der Daten werden diese in einem Verbund von verschiedenen, getrennten Informationssystemen abgelegt; Personendaten müssen vor einer Verwendung mit Aussenwirkung obligatorisch auf Richtigkeit und Erheblichkeit geprüft werden. Daten, die der NDB mittels einer bewilligungspflichtigen Beschaffungsmassnahme erhält, werden gesondert behandelt und stehen nur den Spezialisten innerhalb des NDB zur Verfügung.
  • Umfassende Kontrolle: Die Tätigkeiten des NDB unterliegen einer vierfachen Kontrolle bzw. Aufsicht, nämlich durch die Geschäftsprüfungsdelegation und die Finanzdelegation des Parlamentes, durch das vorgesetzte Departement und durch den Bundesrat. Die Funkaufklärung unterliegt zusätzlich einer gesonderten Prüfung durch die Unabhängige Kontrollinstanz.
  • Beschwerdemöglichkeiten: Das NDG sieht bei Verfügungen und genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahmen des NDB wirksame Beschwerdemöglichkeiten beim Bundesverwaltungsgericht und in zweiter Instanz beim Bundesgericht vor.

Der Gesetzesentwurf führt laut Mitteilung "zu einer Stärkung der inneren und äusseren Sicherheit, die der Bedrohungslage angemessenen ist". Durch ein sicheres und gesellschaftlich stabiles Umfeld werden auch die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen verbessert und der Standort Schweiz gestärkt.

Vorgeschichte

Im Juni 2007 legte der Bundesrat einen Entwurf zur Verschärfung des Staatsschutzgesetzes vor (BWIS II). Weil der Entwurf auf starken Widerstand verschiedener Gruppierungen und Parteien traf, wiesen der Stände- sowie der Nationalrat im März 2009 den Entwurf an den Bundesrat zurück.

Im November 2009 beauftragte der Bundesrat das Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) mit der Ausarbeitung eines neuen Nachrichtendienstgesetzes. Nach einem Vernehmlassungsverfahren im Oktober 2013 erhielt das VBS den Auftrag, die Gesetzgebungsarbeiten bis zum Jahresende weiterzuführen. Die Vorlage wurde anschliessend überarbeitet. Die wichtigsten Entscheide betrafen:

  • Verzicht auf die Schaffung einer separaten Verfassungsgrundlage für den Nachrichtendienst
  • Präzisierung der Zusammenarbeit mit den Kantonen und erweiterte kantonale Aufsichtsrechte zur Vermeidung von Aufsichtslücken
  • Festhalten an Kabelaufklärung

Gesetz ist umstritten

Bereits im Vorfeld wurde das geplante Nachrichtendienstgesetz von verschiedenen Seiten kritisiert, beispielsweise von Andreas von Gunten, Präsident der Digitalen Allmend. Auch die Grünen stellten sich in einer Stellungnahme vom Juni 2012 gegen das Nachrichtendienstgesetz in seiner damaligen Form. "Eine Aufrüstungsspirale der Geheimdienste bringt nicht mehr Sicherheit, sondern verletzt die Privatsphäre und ist eines freiheitlichen Staates unwürdig", heisst es dort unter anderem.

Weiter äusserten sich im Rahmen des Datenschutztages 2014 die anwesenden Politiker kritisch zum geplanten Nachrichtendienstgesetz.

Tags