Weiterleiten pornografischer Mails ist strafbar
Das Weiterleiten von E-Mails mit schon leicht erotischem Inhalt kann strafrechtliche Konsequenzen haben. Einen Präzedenzfall schuf das Bundesgericht, indem es einen Jurassier wegen unaufgefordertem Anbieten weicher Pornografie zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 15 Tagen verurteilte.
Letzes Jahr hatte der Verurteilte ein E-Mail erhalten, dass ihm laut Absender vom Büro für Frauenfragen gemailt worden war. Das Mail kam wie eine Kampagne für die Berufswahl junger Schulabgängerinnen daher, im Anhang zeigte es aber eine junge Frau in Malerkleidung, die sich in einer Serie von Bildern sukzessive auszog.
Der Mann sandte dieses Mail an fünf Bekannte weiter und gab als Absender die Leiterin des jurassischen Büros für Gleichstellung von Mann und Frau an. Dummerweise leitete einer der Empfänger dieses Mail an die vermeintliche Absenderin weiter, die prompt eine Strafanzeige gegenüber Unbekannt einreichte.
Der Absender wurde ausfindig gemacht und wegen Verbreitung von Pronografie und Ehrverletzung zu 15 Tagen Gefängnis bedingt sowie zu einer symbolischen Zahlung von einem Franken Genugtuung an die Klägerin verurteilt.
Nun hat das Bundesgericht die Beschwerde des Verurteilten abgewiesen mit der Begründung, wer solche Bilder jemandem unaufgefordert zeigt oder zustellt, kann im Sinne von Art. 197 StGB wegen Verbreitung von Pornografie bestraft werden. Die Bilderserie habe sich automatisch und ohne Unterbrechung vor den unfreiwilligen Betrachtern entwickelt. Ob sie daran tatsächlich Anstoss genommen hätten, spiele keine Rolle. Es reiche, dass sie unvorbereitet damit konfrontiert worden seien.
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