Die Stiftung für Konsumentenschutz fordert nachhaltige Digitalisierung
Am 3. September findet der dritte Digitaltag statt. Die Stiftung für Konsumentenschutz nimmt dies zum Anlass, um einen Appell an die Politik zu formulieren.

Der Digitaltag soll der Schweizer Bevölkerung die Digitalisierung näherbringen. Dazu werden an 12 schweizweit verteilten Standorten kostenlose Events durchgeführt. So soll das Phänomen erlebbar gemacht werden.
Die Digitalisierung birgt jedoch auch Risiken. In einem Video-Statement übt ein Mitglied der Stiftung für Konsumentenschutz Kritik an Unternehmen, die Profit über Datenschutz und Privatsphäre stellen. Die Stiftung setzt sich für eine nachhaltige Digitalisierung ein. Dafür sei eine kritische Auseinandersetzung mit dem Thema nötig, was durch den Digitaltag gefördert werde.
Die Stiftung nimmt den Digitaltag ausserdem als Anlass, einen Appell an die Schweizer Politik zu formulieren. Der Appell beinhaltet folgende sieben Rahmenbedingungen für ein neues Datenschutzgesetz:
Höchster Datenschutz als Standard: Die Datenschutzeinstellungen von Geräten und Dienstleistungen müssen bei Erwerb standardmässig auf der restriktivsten Stufe eingestellt sein (privacy by default).
Transparenz und Einwilligung: Bevor eine Bearbeitung der Daten von Kunden/Bürgern stattfindet, müssen diese über Existenz und Inhalt der Datenspeicherung und -bearbeitung informiert und einverstanden sein.
Wahlfreiheit: Die Konsumenten sollen wählen können, ob sie die Dienstleistung mit Daten bezahlen oder sie mit Geld für die identische aber datensparsame Variante bezahlen.
Datensparsamkeit: Es dürfen nur die Daten bearbeitet werden, die für die Abwicklung der gegenseitigen Geschäftstätigkeit notwendig und ausreichend sind.
Datensicherheit: Technisch als auch organisatorisch muss gewährleistet sein, dass die Daten bei Speicherung und Übertragung jederzeit vor kriminellen Machenschaften wie Datendiebstahl oder -manipulation bestmöglich geschützt sind.
Datenportabilität: Kunden/Bürger müssen ihre Daten auf Wunsch jederzeit in maschinenlesbarer Form und offenen Formaten niederschwellig und möglichst barrierefrei ausgehändigt erhalten können.
Recht auf Vergessen: Der Kunde/Bürger muss befähigt und berechtigt sein, ohne Weiteres die Löschung seiner Daten zu veranlassen, sofern sie nicht aus buchhalterischen oder anderen gesetzlichen Gründen aufbewahrt werden müssen.
Laut einer Medienmitteilung des Parlaments wird diesen September voraussichtlich die Revision des Datenschutzgesetzes im Parlament diskutiert. Lesen Sie hier mehr darüber.

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