EDSA-Stellungnahme

EU-Datenschützer beurteilen Bezahlzwang für Datenschutz als inakzeptabel

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von Alexandra Hüsler und lha

Zustimmungs- oder Bezahlmodelle grosser Onlineplattformen sollen echte Wahlmöglichkeiten bieten. Das Bezahlen für den Schutz der eigenen Daten kann laut dem Europäischen Datenschutzausschuss als Zwang angesehen werden. Der Ausschuss fordert darum eine Alternative.

(Source: nmann77 / stock.adobe.com)
(Source: nmann77 / stock.adobe.com)

Bei vielen Onlineplattformen stehen User vor der Entscheidung, in die Verarbeitung personenbezogener Daten einzuwilligen oder für die Nutzung der Plattform zu bezahlen. Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) nahm, diese Zustimmungs- oder Bezahlmodelle gemäss der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) der Europäischen Union unter die Lupe und gab eine entsprechende Stellungnahme ab.

Demnach ist der EDSA der Ansicht, dass es in den meisten Fällen nicht möglich sei, die Anforderungen an eine gültige Einwilligung zu erfüllen, wenn den Nutzern und Nutzerinnen nur die Wahl zwischen den beiden Optionen "Zahlen" oder "Einwilligen" zur Verfügung stehen. Zudem ist der Ausschuss der Meinung, dass nur eine kostenpflichtige Alternative zu der Einwilligung in in die Verarbeitung personenbezogener Daten für personalisierte Werbung, "nicht der Standardansatz für die Verantwortlichen sein solle".

Grosse Onlineplattformen sollten demnach versuchen, Einzelpersonen eine gleichwertige Alternative zu bieten, die keine Gebühr beinhaltet. Die Vorsitzende des EDSA, Anu Talus, sagt dazu: "Onlineplattformen sollten den Nutzern bei der Verwendung von 'Zustimmungs- oder Bezahlungsmodellen' eine echte Wahl geben. Die Modelle, die wir heute haben, fordern in der Regel von Einzelpersonen, entweder alle ihre Daten zu verschenken oder zu bezahlen. Infolgedessen stimmen die meisten Nutzer der Verarbeitung zu, um einen Dienst zu nutzen, und sie verstehen nicht die vollen Auswirkungen ihrer Entscheidungen."

Die Einholung einer Einwilligung würden die Verantwortlichen nicht von der Einhaltung aller in Artikel 5 des DSGVO dargelegten Grundsätze entbinden. Dazu gehören unter anderem die Zweckbindung, Datenminimierung und Fairness, schreibt der Ausschuss weiter. 

Zudem sollten die Onlineplattformen die Grundsätze der Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit bedenken und nachweisen, dass die Verarbeitung der Daten mit der DSGVO "in Einklang steht". Jede erhobene Gebühr könne aufgrund von Konditionalität, Nachteil oder Leistungsungleichheit dazu führen, dass sich Einzelpersonen zur Zustimmung gezwungen fühlen.

Auch die Non-Profit-Organisation Noyb greift die Stellungnahme in einem Artikel auf. Gründer Max Schrems kommentiert das Thema "freiwillige" Einwilligung: "Wenn mehr als 90 Prozent der Nutzerinnen und Nutzer etwas zustimmen, was sie nicht wollen, braucht es keine Juristinnen und Juristen, um zu erkennen, dass es sich nicht um eine 'freie' Einwilligung handelt."

Und Anu Talus sagt: "Die Verantwortlichen sollten jederzeit darauf achten, dass das Grundrecht auf Datenschutz nicht in ein Merkmal umgewandelt wird, das Einzelpersonen zahlen müssen, um sie zu geniessen. Die einzelnen Personen sollten sich des Wertes und der Folgen ihrer Entscheidungen bewusst werden."

Apropos: Der EDÖB hat einen revidierten Datenschutz-Leitfaden publiziert. Mehr dazu lesen Sie hier.

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