Bundesverwaltungsgericht stützt Swisscom

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Das Bundesverwaltungsgericht hat bestätigt, dass die Festlegung der Preise und Bedingungen beim Netzzugang für Wettbewerber wie bislang dem Verhandlungsprimat unterliegt. Die Regelung des Netzzugangs bleibt damit grundsätzlich Sache der Marktteilnehmer. Erst wenn sich diese nicht einigen können, kann die Eidgenössische Kommunikationskommission Comcom auf Gesuch hin strittige Punkte festlegen. Im Oktober 2008 hatte die Comcom das Bundesverwaltungsgericht angerufen und gefordert, dass Drittanbieter über eine direkte Drittwirkung von einer behördlichen Preissenkung automatisch profitieren können. Somit hätten die von ihr festgelegten Preise von Gesetz wegen auch für Anbieter gegolten, die gar kein Gesuch auf Preisfestsetzung eingereicht haben. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Praxis aber nun verneint und beruft sich dabei auf folgenden Grundsatz: „Haben sich die Parteien geeinigt, besteht keine Zuständigkeit der Comcom“. Somit behalten die Interkonnektionsverträge für die Jahre 2000 bis 2006 ihre Gültigkeit - es sei denn, ein Zivilgericht würde sie als widerrechtlich qualifizieren.