Deutsches Bundesgericht verbietet Spam an Mitbewerber-Kunden
Das Versenden von Werbemails ohne Zustimmung des Empfängers, so hat das der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) am 11. März entschieden, ist wettbewerbswidrig. Da das gestern Montag veröffentlichte Urteil jedoch nur Ansprüche aus dem Wettbewerbsrecht abdeckt, trifft es vor allem Konkurrenzunternehmen, namentlich konkurrierende Internet-Dienstleister. Zu Klagerechten Spam-betroffener Verbraucher gibt es noch keinen Entscheid. Mit dem Urteil gab der BGH der Klage von Oliver Schwerttner, als Inhaber der Domain www.inter-net.de statt, der gegen den Werbe-Newsletter eines Konkurrenten an seine Kunden geklagt hatte. "Die Zusendung einer unverlangten E-Mail zu Werbezwecken verstösst grundsätzlich gegen die guten Sitten im Wettbewerb", so der Wortlaut des Urteils. "Eine solche Werbung ist nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn der Empfänger ausdrücklich oder konkludent sein Einverständnis erklärt hat, E-Mail-Werbung zu erhalten, oder wenn bei der Werbung gegenüber Gewerbetreibenden aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des Empfängers vermutet werden kann." Das Gericht begründete das Urteil damit, dass Spamming auf ein immer weiteres Umsichgreifen angelegt sei, weil ohne Einschränkungen mit einem Nachahmungseffekt bei denjenigen Mitbewerbern zu rechnen sei, die bislang nicht mittels E-Mail geworben haben, sich aus Wettbewerbsgründen jedoch hierzu gezwungen sähen. Eine Werbeart, die ein derartiges Umsichgreifen provoziere und damit zu einer unzumutbaren Belästigung führe, sei als unlauter Wettbewerb anzusehen.
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