Google-Adwords verletzten EU-Recht nicht
Nutzt ein Werbender fremde Markennamen bei Google-Adwords, um Kunden auf sein Angebot aufmerksam zu machen, kann Google dafür nicht zur Rechenschaft gezogen werden. Mit diesem Urteil schafft der Europäische Gerichtshof (EuGH) weitgehend Rechtssicherheit.
Das Urteil war lange erwartet und hat Wirkung für Gesamteuropa. Marken wie Louis Vuitton hatten in Frankreich gegen den Missbrauch ihrer Marken durch Dritte geklagt und auch Recht bekommen. Google wehrte sich dagegen beim höchsten französischen Zivilgericht, dem Cour de Cassation, der wiederum den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um Rat fragte.
Dieser befand nun, dass Google mit dem Adwords-Programm nicht die Rechte der Markeninhaber verletzt, auch wenn ein Konkurrent einen Markennamen als Keyword angeben kann, um dazu Anzeigen zu schalten. Entscheidend sei, dass das eigentlich gesuchte Unternehmen bei einer Suche ganz oben auf der Rangliste stehe und das dieses Ranking nicht durch Geldzahlungen beeinflusst werden könne.
Der EuGH erklärte allerdings auch, dass bei Anzeigen nicht immer leicht erkannt werden kann, ob das Angebot dem Markeninhaber zuzurechnen ist. Dabei handele es sich um eine Verletzung der "herkunftsweisenden Funktion" der Marke. Verantwortlich sei hier aber nicht Google, sondern diejenigen, die die missverständliche Anzeige geschalten hätten. Ob Google die Rechtmässigkeit solcher Angaben in Zukunft prüfen muss, ist allerdings noch unklar.
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