Rapidshare gewinnt Berufungsverfahren gegen Atari
Das Oberlandesgericht Düsseldorf entscheidet erneut für den Schweizer Filehoster.
Die Rapidshare AG hat erneut Recht in einem Streit um den Umfang ihrer Prüfungspflichten erhalten. Rapidshare hatte Berufung gegen eine Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf vom März 2010 eingelegt, wonach das Unternehmen keine ausreichenden Maßnahmen ergriffen habe, um die Verbreitung des Computerspiels "Alone in the dark" über seine Plattform zu verhindern. Geklagt hatte die Vertreiberin des Computerspiels, die Atari Europe S.A.S.U.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die Klage nun unter Abänderung des ursprünglichen Urteils abgewiesen. Das Gericht erkannte die Anstrengungen von Rapidshare gegen die Verbreitung von urheberrechtlich geschütztem Material an und erachtete zusätzliche von Atari geforderte Maßnahmen als unzumutbar oder nicht zielführend.
In seiner Begründung verweist das Oberlandesgericht weitgehend auf frühere Ausführungen zu dem Thema. So könne Rapidshare beispielsweise nicht auferlegt werden, per Wortfilter alle Dateien aufzuspüren und zu löschen, in deren Dateinamen bestimmte Schlüsselbegriffe vorkommen. Hierdurch entstehe nämlich die Gefahr, dass auch legale Dateien gelöscht werden, deren Dateinamen die entsprechenden Schlüsselbegriffe enthalten. Auch eine manuelle Überprüfung von Inhalten, bei denen der Verdacht auf Rechtsverletzungen besteht, stehe wegen des damit verbundenen personellen Aufwands in keinem angemessenen Verhältnis zum Erfolg.
Atari hatte außerdem gefordert, dass Rapidshare Suchanfragen in bestimmten Linksammlungen unterbinden solle. Das Gericht wies auch diese Forderung zurück, da Rapidshare mit den genannten Websites in keinerlei Verbindung stehe und es dem Unternehmen folglich unmöglich sei, Einfluss auf deren Inhalte zu nehmen.
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