EU unterzieht DSGVO letzten Änderungen
Die EU hat drei Wochen vor dem Stichtag am 25. Mai eine korrigierte Version der EU-DSGVO publiziert. Eine der Korrekturen an der deutschen Version betrifft nur ein Wort, ändert aber den rechtlichen Inhalt der Verordnung. Die neue Fassung könnte etwa Auswirkungen auf Unternehmen haben, die Newsletter an Kunden versenden.
Knapp 3 Wochen, bevor die neue Datenschutz-Grundverordnung der Europäischen Union (EU-DSGVO) offiziell Gültigkeit erhält, hat der Europäische Rat ein "Corrigendum" zur EU-DSGVO veröffentlicht (Download als PDF). Das Dokument mit einem Umfang von fast 400 Seiten ändert die länderspezifischen Fassungen der Verordnung, wie "t3n" berichtet.
Ziel des Dokuments sei es eigentlich, Übersetzungsfehler zu bereinigen und Unklarheiten auszumerzen. Die deutsche Version des Textes erhalte durch das Corrigendum aber auch inhaltliche Änderungen, heisst es im Bericht. Der Art. 25 Abs. 2 Satz 1 der DSGVO lautete bislang:
Der Verantwortliche trifft geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, die sicherstellen, dass durch Voreinstellung grundsätzlich nur personenbezogene Daten, deren Verarbeitung für den jeweiligen bestimmten Verarbeitungszweck erforderlich ist, verarbeitet werden.
Nun habe die EU das Wort "grundsätzlich" gestrichen und die deutsche Version der DSGVO so mit der englischen in Einklang gebracht. Die Änderung ist klein, hat laut t3n aber zur Folge, dass Unternehmen nur noch für den Verarbeitungszweck zwingend erforderliche Daten erheben dürfen.
Freiwillige Angaben bei Newsletter-Anmeldung nicht mehr zulässig
Als Beispiel führt t3n den Versand eines Newsletters oder Rundmails an. In der alten Fassung der DSGVO sei es Versendern eben "grundsätzlich" freigestellt gewesen, neben der - zwingend erforderlichen - E-Mail-Adresse auch freiwillig Daten wie Name, Arbeitgeber, Geschlecht oder Wohnort zu erfragen.
Die Änderung könne nun bedeuten, dass es gemäss DSGVO verboten ist, wenn Unternehmen bei der Anmeldung zu einem Newsletter neben der E-Mail-Adresse auch andere Personendaten abfragen. Das gelte auch für Daten, die der Adressat des Newsletters freiwillig angeben könne. Eine auf den ersten Blick winzige Änderung am Text der Verordnung habe also potenziell Auswirkungen auf solche Unternehmen, die per Mailing-Listen mit ihren Kunden kommunizieren.
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