Shell siegt im Streit um Domain gegen Privatperson

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Eine Privatperson darf nicht ohne weiteres den Namen eines bekannten Unternehmens für die eigene Homepage benutzen, auch wenn sie sich zuvor die Rechte dazu gesichert hat. Dies ist der Urteilsspruch des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe, das damit der Klage der Deutschen Shell GmbH gegen Andreas Shell recht gibt. Andreas Shell darf die Internetadresse shell.de nicht mehr benutzen. Shell GmbH ist Tochterunternehmen des Mineralölkonzerns Shell. Als diese im Mai 1996 die Seite shell.de für sich registrieren lassen wollte, war die Seite bereits vergeben, und zwar an ein Unternehmen, dass sich bekannte Namen sichert, um sie dann an die Firmen verkaufen zu können. Als sich Shell und das Unternehmen nicht einigen konnten, verkaufte diese die Adresse an Andreas Shell, der unter shell.de die Homepage seines nebenberuflich betriebenen Übersetzungs- und Pressebüros einrichtete. Der Richter war der Meinung, dass zwar grundsätzlich derjenige Anspruch auf eine Interenetadresse hat, der sie zuerst für sich hat registrieren lassen, egal ob es sich dabei um eine Privatperson oder ein Unternehmen handelt. Dieser Grundsatz werde aber bei stark unterschiedlichen Interessen an der Nutzung durchbrochen, so der Richter, was hier der Fall sei.