Oracle vs. Google: "APIs sind urheberrechtlich nicht schützbar"
Richter William Alsup hat im Prozess Oracle gegen Google einen Grundsatzentscheid gefällt: APIs (Programmierschnittstellen) können nicht urheberrechtlich geschützt werden.
Im Prozess Oracle gegen Google wird über Grundsatzfragen der Informatik entschieden: Wie stark können Unternehmen eine Programmiersprache kontrollieren? Lässt sich eine Programmierschnittstelle monopolisieren? Und ist eine API per Copyrights schützbar oder frei verfügbar?
Oracle beschuldigt Google, mit dem mobilen Betriebssystem Android gegen sein geistiges Eigentum zu verstossen. Google habe 37 APIs (Application Programming Interfaces, Programmierschnittstellen) von Java benutzt, ohne dafür Lizenzgebühren an Oracle zu zahlen, so der Kläger.
Richter William Alsup hat nun wie folgt geantwortet: Allfällige Verletzungen durch Googles Reimplemenation von Java-APIs seien hinfällig und Programmierschnitstellen nicht urheberrechtlich schützbar, so das Urteil.
Zwei unterschiedliche Positionen
Google hatte im Prozess eine API mit Wörtern verglichen. Diese könne man - ähnlich wie eine Sprache - nicht kontrollieren. Das Unternehmen anerkennt zwar, dass sich Software über Copyrights schützen lässt. Für eine Programmiersprache und ihre APIs sei dies aber nicht möglich.
Oracle hingegen verglich eine API mit Büchern. Diese sollen sich über Copyrights schützen lassen, ansonsten seien Investitionen in eine Programmiersprache gar nicht möglich. Die Entwicklung von APIs sei zudem äusserst aufwändig und darum schützenswert, so Oracle vor Gericht.
Nach dem Urteil kann Oracle laut dem Wall Street Journal höchstens noch 150'000 US-Dollar Schadenersatz zugesprochen werden.
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