Blocher bodigt E-Commerce-Gesetz
Im E-Commerce, bei Online-Einkäufen im Internet oder bei Aktiengeschäften mit Banken soll es kein siebentägiges Widerrufsrecht geben, wie es in der EU praktiziert wird. Der Bundesrat verzichtet mit Hinweis auf die Mündigkeit der Bürger auf einen EU-konformen Konsumentenschutz. Dabei hatte der Bundesrat im Dezember 2002 selbst eine solche Bestimmung verlangt. Doch dies war noch vor der Wahl von Christoph Blocher zum Justizminister. Die Vorschläge hätten in der Vernehmlassung äusserst kontroverse Reaktionen ausgelöst, sagte Blocher an der gestrigen Medienkonferenz. Die involvierten Unternehmen hätten sich nicht für die Vorlage ausgesprochen. Es sei nicht Sache des Staates, die Wirtschaft zu Regelungen zu zwingen, die freiwillig abgemacht werden könnten, so Blocher.
Die geplante Vorlage sollte den Konsumenten das Recht einräumen, bei Internet-Geschäften innert sieben Tagen vom Vertrag zurückzutreten. Ferner sah die Gesetzesrevision vor, dass der Käufer neu die Nachbesserung einer mangelhaften Lieferung fordern kann. Die Klagefrist sollte auf zwei Jahre verdoppelt werden. Die Vertragsfreiheit sei ein Standortvorteil der Schweiz, führte Blocher aus. Die Schweiz sei nicht verpflichtet, Konsumentenschutzbestimmungen des EU-Rechts zu übernehmen.
"Nach diesem Entscheid des Bundesrats kommt der Selbstregulierung eine umso höhere Bedeutung zu", sagt Simone Hochstrasser, Geschäftsführerin der Anbieterin von Gütesiegeln e-comtrust International. "Gerade im E-Commerce stellt die Selbstregulierung ein Mittel dar, womit Anpassungen wie etwa an europäische Verhältnisse flexibel, markt- und bedürfnisgerecht vorgenommen werden können."
e-comtrust International wird vom Trägerverein "e-comtrust Switzerland" unterstützt, dem der Wirtschaftsverband Economiesuisse, SwissICT, das Eidgenössische Büro für Konsumentenfragen und das Konsumentenforum kf angehören.
Die geplante Vorlage sollte den Konsumenten das Recht einräumen, bei Internet-Geschäften innert sieben Tagen vom Vertrag zurückzutreten. Ferner sah die Gesetzesrevision vor, dass der Käufer neu die Nachbesserung einer mangelhaften Lieferung fordern kann. Die Klagefrist sollte auf zwei Jahre verdoppelt werden. Die Vertragsfreiheit sei ein Standortvorteil der Schweiz, führte Blocher aus. Die Schweiz sei nicht verpflichtet, Konsumentenschutzbestimmungen des EU-Rechts zu übernehmen.
"Nach diesem Entscheid des Bundesrats kommt der Selbstregulierung eine umso höhere Bedeutung zu", sagt Simone Hochstrasser, Geschäftsführerin der Anbieterin von Gütesiegeln e-comtrust International. "Gerade im E-Commerce stellt die Selbstregulierung ein Mittel dar, womit Anpassungen wie etwa an europäische Verhältnisse flexibel, markt- und bedürfnisgerecht vorgenommen werden können."
e-comtrust International wird vom Trägerverein "e-comtrust Switzerland" unterstützt, dem der Wirtschaftsverband Economiesuisse, SwissICT, das Eidgenössische Büro für Konsumentenfragen und das Konsumentenforum kf angehören.
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