„Das neue Beschaffungsgesetz baut Eintrittshürden für ICT-KMUs ab“
Markus Ackermann ist vom Vorentwurf für das neue Bundesgesetz für öffentliche Beschaffungswesen (BöB) begeistert. Das gab der Geschäftsführer der KMU-Beschaffungslobby Swiss ICT Pool der Netzwoche zu Protokoll. Weniger zufrieden ist Ackermann mit der Vernehmlassungseingabe des Swico. Der Verband bemängelt verschiedene Punkt am neuen Gesetz, insbesondere die unterlassene klare Ablehnung allgemeiner Geschäftsbedingungen als Eignungskriterien für einen Zuschlag. Dies sei vor allem für Unternehmen inakzeptabel, die verpflichtet sind, nach den Richtlinien der amerikanischen Börsenaufsicht (GAAP) abzurechnen, argumentiert der Swico. „Die Beschaffungsstelle soll im Einzelfall in pflichtgemässem Ermessen festlegen, welche Kriterien für sie wichtig und richtig sind“, hält dem Ackermann entgegen. Schliesslich hüte sie das Geld der Steuerzahler. Den aufwändigen Meinungsaustausch von Anwälten grösserer ausländischer Unternehmen mit den Bundesstellen kritisiert Ackermann: „Funktionäre generieren Gemeinkosten, die auf staatlicher Seite für die Beschaffung von ICT-Leistungen fehlen und auf privater Seite die Kosten und damit die Preise erhöhen, ohne dass dem eine Wertschöpfung entspräche.“ Die Argumente dieser Anwälte sollten bei einer allfälligen richterlichen Überprüfung vorgebracht werden.
Auch mit dem Vorschlag des Swico zur Regelung zum Ausschluss eines Unternehmens wegen Vobefasstheit kann Ackermann sich nicht anfreunden. Eine Neuregelung der Vorbefassung dränge sich zwar auf, weil sonst eine vorgängige Beratung eine spätere Leistung ausschliessen würde, so der Swiss-ICT-Pool-Geschäftsführer. Die Regelung im Vorentwurf und die im erläuternden Bericht vorgesehene Beweislastverteilung hält er für sachgemäss, weil sie der Beschaffungsstelle einen Anreiz gebe, Eintrittsbarrieren für die ICT-KMUs zu beseitigen. „Der Vorschlag des Swico würde hingegen eher die grossen Anbieter bevorzugen.“
Das ganze Interview mit Markus Ackermann lesen Sie in der neuen Netzwoche Nr. 4.
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