Klage des Datenschützers gegen Moneyhouse zurückgewiesen
Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Klage des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten gegen Itonex, Betreiber von Moneyhouse, zurückgewiesen. Itonex bezieht SHAB- und Handelsregisterinformationen vom Seco, macht diese kostenlos auf Moneyhouse.ch zugänglich und ergänzt sie mit verschiedenen Suchfunktionen. Im Mai empfahl der Datenschutzbeauftragte Itonex, Personendaten über nicht mehr bestehende Verbindungen zwischen natürlichen und juristischen Personen nur solange zu publizieren, als sie auch unter Shab.ch abrufbar seien.
Die Daten auf Moneyhouse gehen bis ins Gründungsjahr des Dienstes 1995 zurück, während beim SHAB Handelsregistereinträge online nur während drei Jahren abrufbar sind.
Der Datenschutzbeauftragte argumentierte vor dem Bundesverwaltungsgericht unter anderem, dass die Weitergabe von Handelsregistereinträgen im Zusammenhang mit obsolet gewordenen Wirtschaftsverbindungen zwischen natürlichen und juristischen Personen eine persönlichkeitsverletzende Datenbearbeitung darstelle. Itonex ist dagegen der Meinung, dass die Publikation von Handelsregisterdaten auf Moneyhouse nicht über das staatliche Informationsangebot hinausginge, weil die gleichen Daten jederzeit auch bei den kantonalen Handelsregisterämtern und auf Zefix.ch (bis 1998) ersichtlich seien. Das Seco, das als Datenlieferant ebenfalls angehört wurde, vertrat die Ansicht, dass „berechtigte Interessen“ an der Zugänglichkeit von Meldungen bestünden, die älter sind als drei Jahre, und hier erbrächten private Anbieter entsprechende Dienstleistungen.
Das Bundesverwaltungsgericht kam zum Schluss, dass für alle Arten der Publikationen von Handelsregisterdaten, die aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen öffentlich sind, kein Raum für eine zeitliche Befristung besteht.
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