Presserat ächtet Manipulation digitaler Bilder
Bildbearbeitungen sind zwingend als Montage zu deklarieren, wenn das bearbeitete Bild den Informationsgehalt des ursprünglichen Originals und die Bildaussage im Gesamtkontext eines Medienberichts wesentlich verändert oder entstellt. Mit dieser Empfehlung reagiert der Schweizer auf die Bildmanipulationen im Zusammenhang mit dem Fall Borer/Ringier vor einem Jahr. Pressefotografen sollten die Originale von digital aufgenommenen Fotografien aufbewahren, damit das unveränderte Original vor oder nach der Veröffentlichung bei Bedarf zur Überprüfung und zum Vergleich mit der bearbeiteten Version herangezogen werden kann.
Der Presserat unterscheidet zwischen drei Stufen der Bildbearbeitung. Erstens, die unbedenkliche, rein gestalterische Bildbearbeitung, beispielsweise eine Optimierung der Hell- und Dunkelwerte. Zweitens, eine heikle, den Bildinhalt, nicht jedoch die Bildaussage verändernde Bearbeitung, beispielsweise die Entfernung einer Randpartie. Schliesslich finden sich Bildbearbeitungen, die sowohl Bildinhalt als auch Bildaussage modifizieren, beispielsweise die Kombination von Bildelementen aus verschiedenen Fotografien.
Je mehr im Kontext einer Publikation der dokumentarische Charakter eines Bildes im Vordergrund steht, um so heikler sind Eingriffe. Und umso mehr habe das Publikum Anspruch auf eine authentische Wiedergabe oder andernfalls auf den klärenden Hinweis «Montage». Der Verzicht auf einen entsprechenden Hinweis auf die Manipulation könne als Unterschlagung eines wesentlichen Informationselements gewertet werden.
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