Bundesgesetz betreffend der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs

Seilziehen um BÜPF

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Die Kommission für Rechtsfragen will nicht, dass Telekommunikationsanbieter für die Überwachungskosten des Post- und Fernmeldeverkehrs entschädigt werden. Die Digitale Gesellschaft wehrt sich dagegen.

Die Digitale Gesellschaft wehrt sich erneut gegen das Bundesgesetz betreffend der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF). Grund sind die Empfehlungen der Kommission für Rechtsfragen an den Ständerat, die letzte Woche veröffentlicht wurden.

Demnach beantragt die Kommission, die im Bundesratsentwurf vorgesehene angemessene Entschädigung für Telekommunikationsanbieter zu streichen. Darüber hinaus schlägt die Kommission vor, die Dauer der Aufbewahrung der Randdaten des Postverkehrs nicht von sechs auf zwölf Monate zu erhöhen. Ausserdem möchte sie die Anbieter von Fernmeldediensten dazu verpflichten, die Kundenangaben nicht nur während der Vertragsdauer aufzubewahren, sondern auch noch während zwölf Monaten nach deren Beendigung.

Keine Verhältnismässigkeit

Die Digitale Gesellschaft kritisiert, dass die Telekommunikationsanbieter nicht nur zur Strafverfolgung verpflichtet werden, sondern diese Dienstleistungen gratis erledigen müssen. Bezahlen würden dafür letztlich die Kunden der Telekommunikationsanbieter. Die Digitale Gesellschaft spricht von Kosten in der Höhe von Dutzenden Millionen Franken pro Jahr.

Zudem würden die strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht auf ihre Verhältnismässigkeit geprüft.

Auf Ausweitung der Massnahmen verzichten

Die Digitale Gesellschaft fordert demnach vom Ständerat, auf jegliche Ausweitung der "heiklen Überwachungsmassnahmen" zu verzichten. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ergebe sich zwingend aus der Bundesverfassung und der Europäischen Menschenrechtskonvention.

Ausserdem sei die Mitwirkungspflicht bei der Überwachung weiterhin auf die Zugangsanbieter unter den Telekommunikationsanbietern zu beschränken. Dies, da der Entwurf des Bundesrates unter anderem eine Mitwirkungspflicht für Privatpersonen und ihre WLANs vorsieht (siehe Artikel 29: "Personen, die ihren Zugang zu einem öffentlichen Fernmeldenetz Dritten zur Verfügung stellen").