Start am 7. Mai

Neue Liquiditätshilfen für Start-ups aufgegleist

Uhr | Aktualisiert

Ab dem 7. Mai können Start-ups Bürgschaften von Bund und Kantonen beantragen. Die Bürgschaft kann bis zu einem Drittel der laufenden Kosten für 2019 betragen. Zwei Westschweizer Kantone nehmen am Programm teil – weitere sollen nachziehen.

(Source: Cosmix / Pixabay.com)
(Source: Cosmix / Pixabay.com)

Der Bundesrat will "aussichtsreiche Start-ups" mit Coronabedingten Liquiditätsengpässen über das Bürgschaftswesen unterstützen. Bund und Kantone verbürgen gemeinsam bis zu 154 Millionen Franken, wobei 100 Millionen Franken beim Bund und die restlichen 54 Millionen bei den Kantonen angebunden sind. Pro Start-up verbürgen Bund und Kantone bis zu 1 Million Franken, wie das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) mitteilt.

Der insgesamt verbürgte Betrag dürfe dabei höchstens einem Drittel der laufenden Kosten 2019 des Start-ups entsprechen. In begründeten Fällen können die Kanton in ihrer Beurteilung davon abweichen. Die laufenden Kosten umfassen insbesondere die Löhne, die nicht aktivierungsfähigen Investitionen, die Mieten, Kosten für Patentanmeldungen und Patentanwälte, sowie die Kosten für interne oder ausgelagerte Forschungs- und Entwicklungs-Prozesse.

  • Den Antrag für eine Bürgschaft können Start-ups auf folgender Webseite stellen: https://covid19.easygov.swiss/fuer-startups

  • Berücksichtigt würden Bürgschaftsanträge, die vom 7. Mai bis zum 31. August 2020 auf der Website eingehen.

Der Bürgschaftsantrag werde mit allen nötigen Unterlagen aus EasyGov dem teilnehmenden Kanton übermittelt. Eine vom Kanton bezeichnete Stelle soll die Voraussetzungen prüfen und ihre Beurteilung des Antrags an die zuständige Bürgschaftsorganisation weiterleiten. Abschliessend entscheidet laut dem Seco die Bürgschaftsorganisation, ob eine Bürgschaft zustande kommt. Auf dieser Basis könnten Start-ups einen verbürgten Kredit bei einer beliebigen Bank beantragen.

Die Kantone Waadt und Neuenburg haben als erste Kantone ihre Teilnahme an den Unterstützungsmassnahmen für Start-ups bestätigt. Die Liste der beteiligten Kantone wird laufend aktualisiert. Die zuständigen Stellen sowie sämtliche Angaben zum Verfahren finden sich auf der entsprechenden Website des Bundes.

Die zuständigen kantonalen Stellen können bei der Beurteilung auf ein Expertengremium zurückgreifen, das von der Schweizerischen Agentur für Innovationsförderung Innosuisse koordiniert wird. Dieses Gremium gibt eine Einschätzung ab, ob die antragstellenden Unternehmen die Voraussetzung als wissenschafts- oder technologiebasierte Start-ups erfüllen.

Welche Start-ups sind berechtigt?

  • Start-ups mit Sitz in einem teilnehmenden Kanton und Gründung nach dem 1. Januar 2010, aber vor dem 1. März 2020.

  • Aktiengesellschaften (AG) und Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) mit Sitz in der Schweiz.

  • Start-ups, die nicht dem Landwirtschaftsbereich zugeordnet sind.

  • Start-ups, die sich nicht in einem Konkurs- oder Nachlassverfahren oder in Liquidation befinden.

  • Start-ups, die aufgrund der COVID-19-Pandemie wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt sind und unter Liquiditätsengpässen leiden. Die Liquiditätshilfe bietet keinen Ersatz für Finanzierungsrunden.

Welche Angaben braucht es?

  • Laufende Kosten 2019. Die laufenden Kosten umfassen insbesondere die Löhne, die nicht aktivierungsfähigen Investitionen, die Mieten, Kosten für Patentanmeldungen und Patentanwälte, sowie die Kosten für interne oder ausgelagerte Forschungs- und Entwicklungs-Prozesse.

  • Jahresabschlussrechnungen zum Beleg der laufenden Kosten 2019 oder wenn nicht verfügbar 2018

  • Businesspläne

  • Angaben zum Unternehmen, inklusive Kontaktdaten einer Kontaktperson des Unternehmens.

  • Angaben zur kreditgebenden Bank.

  • Kreditvereinbarung und/oder Kreditanträge für allfällig erhaltene Kredite gemäss COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung vom 25. März 2020

Weitere Voraussetzungen

  • Das Start-up-Unternehmen bestätigt, dass es zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags gemäss Art. 725 OR nicht in Überschuldung ist.

  • Das Geschäftsmodell des Start-ups ist skalierbar, wissenschafts- oder technologiebasiert und innovativ.

  • Allfällige Kredite gemäss COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung vom 25. März 2020 werden angerechnet.

  • Die Bürgschaftsorganisation entscheidet unter Berücksichtigung der Beurteilung des Kantons über die Bürgschaft. Auf dieser Grundlage kann das Unternehmen bei einer beliebigen Bank einen verbürgten Kredit beantragen.

Start-ups können Fragen, Erfahrungen und Forderungen zu Kurzarbeit, Bürgschaften und anderen staatlichen Unterstützungsmassnahmen auf einer Webseite melden. Dahinter steht die Parlamentarische Gruppe Start-ups und Unternehmertum. Die Gruppe um Judith Bellaiche und Andri Silberschmidt will die Anliegen bündeln, Fragen klären lassen und Forderungen in den politischen Prozess einbringen.

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DPF8_178535