SPONSORED-POST Digitalisierte Abläufe dank E-Signaturen

Anwendung von elektronischen ­Signaturen aus rechtlicher Perspektive

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von Die Autoren Christian Peter, Gesundheitsrechts- und Datenschutzexperte, HEP und Partner; Attila Fekete, Leiter Verkauf & Produktmanagement und Mitglied der erweiterten Geschäftsleitung, Health Info Net

Digitale Signaturen ermöglichen es, Prozesse im Gesundheitswesen effizienter zu gestalten. Lesen Sie in diesem Beitrag, warum eine elektronische Unterschrift bei den meisten Dokumenten im Gesundheitswesen rechtliche Gültigkeit hat.

Christian Peter (l.), Gesundheitsrechts- und Datenschutzexperte, HEP und Partner; Attila Fekete, Leiter Verkauf & Produktmanagement und Mitglied der erweiterten Geschäftsleitung, Health Info Net
Christian Peter (l.), Gesundheitsrechts- und Datenschutzexperte, HEP und Partner; Attila Fekete, Leiter Verkauf & Produktmanagement und Mitglied der erweiterten Geschäftsleitung, Health Info Net

Sowohl der geschäftliche wie auch der private Alltag ist geprägt von Rechtsgeschäften. Oft realisieren wir gar nicht, dass wir einen Vertrag abschliessen, etwa wenn wir in der Bahn für einen Mitfahrenden seine Computertasche beaufsichtigen. Grund dafür sind sehr geringe Formvorschriften für viele Rechtsgeschäfte. 

Vorgabe zur Signatur hängt ab von Formvorschrift des Vertrags

Die Frage nach der Formvorschrift ist eng verbunden mit der Frage, wie ein Dokument unterschrieben werden muss. Dokumente, die gemäss OR Art. 13 explizit einer Schriftlichkeit unterliegen, müssen handschriftlich unterschrieben werden oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES), dem elektronischen Pendant der handschriftlichen Signatur, versehen sein. Besteht für einen Vertrag also keine Formvorschrift, besteht auch keine Pflicht für eine handschriftliche Unterschrift, respektive eine QES.

Gemäss Artikel 11 OR bedürfen Verträge nur dann einer besonderen Form, wenn das Gesetz eine solche vorschreibt. Dies tut es etwa für den Abschluss eines Lehrvertrags oder einer Bürgschaft oder für die Kündigung eines Wohnungsmietvertrags. In diesen Fällen ist eine handschriftliche Unterschrift oder eine QES notwendig.

QES nur bei Rechtsgeschäften mit Formvorschrift

Die qualifizierte Signatur hat im Sinne des Gültigkeitserfordernisses für ein Rechtsgeschäft somit nur in den Fällen eine Bedeutung, in denen das Rechtsgeschäft nicht formfrei (dem Normalfall im Schweizer Recht) abgeschlossen werden kann oder in denen die Parteien dies gemeinsam so vereinbart haben. Somit sind die meisten Verträge (also alle, die nicht einer Formvorschrift unterliegen) stets formlos, das heisst auch ohne handschriftliche Unterschrift oder QES gültig. 

Verträge zwecks Beweisbarkeit

Die Rechtswirksamkeit ist nur ein Aspekt in einer gegenseitigen Willensäusserung. Ebenso wichtig ist die Beweisbarkeit, dass etwas vereinbart wurde. Beispielsweise wird das Service Level Agreement regelmässig schriftlich abgeschossen, damit bei Ungereimtheiten in der Leistungserfüllung nachgelesen werden kann, was ursprünglich vereinbart wurde. In diesen Bereichen hat die Signatur keinen rechtsbegründenden Charakter. Bei der Signierung solcher Rechtsgeschäfte macht der Gesetzgeber keine Vorgaben. Es braucht also Signaturen, welche die Vertragsparteien eindeutig authentifizieren und die Authentizität und Integrität des (digitalen) Dokuments sicherstellen. Eine Zertifizierung des Bundesgesetzes über die elektronische Signatur (ZertES) braucht es diesbezüglich nicht. Die Nutzung digitaler Signaturlösungen ist somit möglich. 

Digitalisierte Abläufe dank E-Signaturen

Der Vorteil elektronischer Lösungen besteht darin, dass Geschäftsabläufe digitalisiert und somit Unterschriften ortsunabhängig eingeholt werden können. Dies führt zu Kosten- und Zeitersparnissen. Zusätzlich werden die Prozesse im Dokumentenmanagement wie die Ausstellung, Versionierung, das Handling und die Archivierung vereinfacht. Aus rechtlicher Sicht sticht hervor, dass in Zeiten elektronischer Aufbewahrung kein Medienbruch entsteht und somit die Authentizität und Integrität des Dokuments ungeschmälert erhalten bleibt.

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