Bundesgerichtsentscheid zu Mobilfunkantennen
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Mobilfunkantennen dürfen in der Nähe von Sport- und Kinderspielplätzen nicht grundsätzlich verboten werden. Zumindest nicht mit der Begründung, die Bevölkerung vor zusätzlicher Strahlung zu schützen. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtes hervor.
Zum Urteil kam es, weil die Gemeinde Günsberg (Solothurn) im Jahr 2002 in ihrem Zonenplan festlegte, dass im Bereich der Sport- und Kinderspielplätze in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Mobilfunkantennen verboten sein. Orange, Sunrise und Swisscom gelangten dagegen zunächst an den Gemeinderat, der ihre Einsprache abwies. Der Solothurner Regierungsrat gab dann den Mobilfunkbetreibern im Jahr 2006 recht, ebenso das Solothurner Verwaltungsgericht im letzten Dezember. Nun bestätigte auch das Bundesgericht dieses Urteil.
Laut den Richtern sei die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) als abschliessend zu betrachten. Kantone und Gemeinden könnten darum keine eigenen, weiterführenden Vorschriften erlassen.
Somit sind Massnahmen von Gemeinden zum Strahlenschutz nicht zulässig. Allerdings können Gemeinden und Kantone mit planerischen Massnahmen die Standorte von Mobilfunkantennen beeinflussen und seien befugt entsprechende Bau- und Zonenvorschriften zu erlassen, sofern sie die bundesrechtlichen Schranken beachteten. Die Schranken ergäben sich insbesondere aus dem Bundesumwelt- und -fernmelderecht.
Rubin und Alpamayo
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