VÜPF und BÜPF

Bundesrat: ISPs in der Pflicht und Trojaner werden erlaubt

Uhr | Aktualisiert

Der Bundesrat (BR) hat am Mittwoch die revidierte Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) in Kraft gesetzt: In Zukunft müssen Internet Service Provider Überwachungen durchführen können und ausserdem will der BR Trojaner in eingeschränkten Fällen erlauben.

Die am Mittwoch vom Bundesrat für den ersten Januar 2012 in Kraft gesetzte Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) soll die momentan unsichere Rechtslage klären. So nimmt er mit der revidierten VÜPF nicht alle Internetanbieterinnen, sondern nur Internet Service Provider (ISP) für Überwachungen in die Pflicht. Gleichzeitig stellte der Bundesrat die Weichen für die laufende Revision des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF). So soll den Strafverfolgungsbehörden zukünftig mittels Einsatz spezieller Informatikprogramme (Trojaner) ermöglicht werden, auch verschlüsselten Fernmeldeverkehr zu überwachen. Online-Durchsuchungen und andere mögliche Anwendungen solcher Programme sollen hingegen nicht zulässig sein.

Frist für Internetzugangsanbieter

Wer in den Geltungsbereich der VÜPF fällt, ist grundsätzlich verantwortlich dafür, dass die Überwachung durchgeführt werden kann, muss aber die für die Überwachung nötige Infrastruktur nicht zwingend selber beschaffen und die Überwachung auch nicht selber durchführen. Er kann einen Dritten beauftragen oder sich mit anderen zusammen schliessen, um die nötige Infrastruktur gemeinsam zu kaufen. Schliesslich gewährt der Bundesrat den Internetzugangsanbieterinnen eine Umsetzungsfrist von 12 Monaten.

Geltungsbereich und Gebührenverordnung präzisiert

Als nicht in den Geltungsbereich gehörend wurden explizit reine Anbieterinnen zum Beispiel von Chat-, Blog- oder Communitydiensten sowie private Betreiberinnen von Haus-, Firmen- oder anderen privaten Netzen genannt. Mit der gleichzeitig revidierten Gebührenverordnung klärt der Bundesrat, welche Gebühren die Strafverfolgungsbehörden für die Überwachungsleistungen zu entrichten haben und welche Entschädigungen die ISP für ihre Aufwendungen erhalten.

Einsatz von Überwachungssoftware begrenzt

Der Bundesrat hat bekannt gegeben, den Einsatz von Überwachunssoftware nur für einen eng begrenzten Katalog von Delikten zu erlauben: nämlich für jene, zu deren Verfolgung auch die verdeckte Ermittlung zulässig ist. Zudem sollen mit solchen Informatikprogrammen lediglich Daten aus dem Fernmeldeverkehr überwacht werden dürfen. Online-Durchsuchungen von Computern und andere mögliche Anwendungszwecke sollen ausgeschlossen werden.

An der vorgeschlagenen langfristigen Speicherung der Daten in einem zentralen Informatiksystem beim Dienst ÜPF hält der Bundesrat fest. Dies soll die Effizienz verbessern, die Datensicherheit erhöhen und die Kantone entlasten.