Staatsanwaltschaft zurückgepfiffen

Bundesgericht urteilt gegen Netzsperren ohne Sonderregelung

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von René Jaun und efe

Schweizer Behörden dürfen Internetprovider nur in klar geregelten Fällen verpflichten, den Zugang zu Websites zu sperren. Das Bundesgericht gibt in einem entsprechenden Urteil dem Schweizer Internetanbieter Init7 recht und erklärt eine Sperranordnung der Staatsanwaltschaft für ungültig.

(Source: wirestock / megnific.com)
(Source: wirestock / megnific.com)

Schweizer Strafverfolgungsbehörden dürfen Websperren nur in klar geregelten Fällen anordnen. Zu diesem Schluss kommt das Bundesgericht. In einem unlängst gefällten Urteil hält es fest, dass die Bestimmungen zur Sicherungseinziehung und Beschlagnahme keine ausreichende Grundlage für eine Sperre darstellen.

Die Richter in Lausanne stellen sich damit hinter den Schweizer Webhoster Init7. Das Winterthurer Unternehmen hatte sich gleich mehrfach gegen Sperranordnungen von Staatsanwaltschaften gewehrt. In der Medienmitteilung erwähnt das Bundesgericht einen mutmasslichen Betrugsfall um eine Internetplattform für angebliche Börsenanlagen. Im Rahmen ihres Strafverfahrens ordnete die Waadtländer Staatsanwaltschaft bei mehreren Internetanbietern unter Strafandrohung an, den Zugang zu den verschiedenen verwendeten Webadressen zu sperren. Sie stützte sich dafür auf die Regelungen zur Beschlagnahme in der Strafprozessordnung (Artikel 263 StPO) mit Bezug auf die Sicherungseinziehung im Strafgesetzbuch (Artikel 69 StGB).

Doch diese Bestimmungen bildeten keine ausreichende Grundlage zur Anordnung einer Netzsperre, urteilt nun das Bundesgericht. Das Schweizer Gesetz erlaube Netzsperren nämlich nur "unter genau definierten Bedingungen". Namentlich sind DNS-Sperren zulässig für verbotene Glücksspiele und für verbotene Pornografie. "Diese Sonderregelungen sprechen dagegen, vergleichbare Massnahmen im strafrechtlichen Bereich durch eine weite Auslegung allgemeiner Bestimmungen zuzulassen", schreibt das Bundesgericht.

Für Netzsperren ausserhalb der Spezialregelungen wäre ebenfalls festzulegen, bei welchen Gesetzesverletzungen sie angeordnet werden dürfen, welche Behörde sie endgültig verhängen kann und unter welchen Bedingungen dies gegebenenfalls vorläufig zulässig wäre, schreibt das Gericht weiter. Diese politischen Abwägungen seien primär vom Bundesgesetzgeber zu treffen. "Das Bundesgericht kann eine solche Regelung nicht mittels Lückenfüllung einführen."

Init7 spricht in seiner Mitteilung von einem richtungsweisenden Urteil aus Sicht der Demokratie und Informationsfreiheit im Internet. "Es straft nicht nur die eigenmächtig agierenden Staatsanwaltschaften der Kantone Waadt und Wallis ab, sondern stellt auch die Geschäftspolitik der anderen Provider und des Schweizerischen Verbands der Telekommunikation (Asut) bloss, welche die eigenen Renditeziele offenbar über die demokratischen Rechte und die Freiheit in der Schweiz stellen", schreibt das Unternehmen.

 

Während das Bundesgericht eine fehlende Grundlage für Netzsperren noch bemängelt, versucht der Bundesrat, mit einem revidierten Fernmeldegesetz eine solche Grundlage zu schaffen. Im Gesetz, dessen Vernehmlassungsfrist im September 2026 ablief, schlägt der Bundesrat vor, Netzsperren auch bei begründetem Verdacht auf einen mutmasslichen Betrug zuzulassen. Welche Reaktion dieser Vorschlag auslöste, erfahren Sie hier.

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