Niederlage für Hanspeter Thür

Moneyhouse.ch: Die Personensuche ist wieder im Netz

Uhr | Aktualisiert

Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte unterliegt vor dem Bundesverwaltungsgericht: Itonex darf seine Personensuche auf Moneyhouse.ch ab sofort wieder anbieten.

Vor rund zwei Wochen musste Moneyhouse seine Personensuche aufgrund einer superprovisorischen Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom Netz nehmen. Nun hat dieses seine Meinung geändert: Der Betreiber Itonex aus Rotkreuz darf die Suche ab sofort wieder anbieten.

"Als Folge sind wieder zahlreiche gesperrte Privatadressen auf Moneyhouse.ch abrufbar", schreibt der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) in einer Medienmitteilung.

"Datenschutzrechtlich problematisch"

In einer Zwischenverfügung vom 6. August hält das Gericht fest, dass Itonex die Adressen von Privatpersonen wieder online stellen darf - auch ohne Einwilligung der betroffenen Personen. Es genüge, Löschungsbegehren gleichentags zu behandeln, so das Bundesverwaltungsgericht.

Der EDÖB Hanspeter Thür hatte per 23. Juli eine Entfernung der Suche erzwungen. Dies mit der Begründung, dass Moneyhouse.ch unentgeldlich und ohne Erlaubnis der Betroffenen Privatadressen veröffentlicht und Löschanträge nicht zufriedenstellend behandelt habe.

Zur materiellen Frage, ob mit der Veröffentlichung der Personendaten gegen Datenschutzrecht verstossen wird, äusserte sich das Gericht laut EDÖB nicht. Es sei aber nicht von der Hand zu weisen, "dass die Veröffentlichung von gesperrten Adressdaten datenschutzrechtlich problematisch ist", heisst es im Urteil des Bundesverwaltungsgericht.

Gang an das Bundesgericht?

Hanspeter Thür will aber noch nicht aufgeben: Im Rahmen einer Sachverhaltsabklärung werde er alles daran setzen, dass gesperrte Adressen in Zukunft respektiert würden. Wer seine Adresse nicht öffentlich machen wolle, solle ein Löschungsbegehren stellen. Falls ein Gesuch nicht gleichentags behandelt wird, bittet der EDÖB um Benachrichtigung.

Unklar sei noch, inwieweit der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts künftige Urteile vorbestimme. Dies will der EDÖB nun prüfen. Besonders die Frage, ob gesperrte Adressen ohne Zutun von Betroffenen zu respektieren seien oder nicht, könnte nun im Sinne einer Präjudiz geklärt sein. Sollte dies der Fall sein, müsse der EDÖB den Entscheid per Rekurs an das Bundesgericht weiterziehen, heisst es in der Medienmitteilung.