Bundesgericht stützt Digital-Only-Pflicht für Rechtsverkehr
Ab 2026 sollen Anwältinnen und Anwälte mit Zürcher Verwaltungsbehörden und Gerichten ausschliesslich auf elektronischem Weg kommunizieren. Die entsprechende Gesetzesänderung ist rechtens, urteilt das Bundesgericht, welches zwei dagegen erhobene Beschwerden abweist.
Der Kanton Zürich darf von Anwältinnen und Anwälten sowie von anderen berufsmässigen Parteivertretern verlangen, ab 2026 Verfahrenshandlungen mit kantonalen Verwaltungsbehörden und Gerichten ausschliesslich auf elektronischem Weg vorzunehmen. Zu diesem Urteil gelangt das Bundesgericht.
Im Zentrum des Urteils steht eine 2023 vom Zürcher Kantonsrat verabschiedete Teilrevision des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege. In diesem Gesetz legte der Rat das so genannte Digital-Only-Prinzip für Verfahrenshandlungen mit Verwaltungsbehörden und Gerichten fest.
Dagegen wiederum erhoben ein Anwaltsbüro aus dem Kanton Zürich und ein Rechtsanwalt aus dem Kanton Aargau Beschwerde, wie das Bundesgericht mitteilt. Sie fühlten sich durch die Gesetzesrevision in ihrer durch die Bundesverfassung garantierten Wirtschaftsfreiheit eingeschränkt. Namentlich erwähnen sie dabei die Pflicht, unterschriftsbedürftige Eingaben mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Ausserdem sei die Verpflichtung zu digitalem Rechtsverkehr "weder durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt noch verhältnismässig", wie es im veröffentlichten Urteil weiter heisst.
In seinem Urteil kommt das Bundesgericht jedoch zu einem anderen Schluss: Die fragliche Regelung sei mit der Wirtschaftsfreiheit gemäss Bundesverfassung vereinbar, heisst es in der Medienmitteilung. Die Pflicht, Verfahrenshandlungen elektronisch vorzunehmen, stelle nur eine leichte Einschränkung dieses Grundrechts dar. Die Vereinfachung und die Beschleunigung von Verwaltungs- und Gerichtsverfahren bildeten ein öffentliches Interesse und der elektronische Rechtsverkehr sei ein grundsätzlich geeignetes Mittel, um diese Ziele zu erreichen.
Bezüglich der Verhältnismässigkeit verweist das Bundesgericht auf die Kosten von Signaturen: Eine qualifizierte elektronische Unterschrift koste derzeit bei Einzelabrechnung höchstens 2.50 Franken, im Abonnement je nach Anbieter teilweise deutlich weniger. Die Kosten für physische Behördeneingaben lägen dagegen bei 5.80 Franken pro Einschreiben. Und der Aufwand für die Registrierung bei einem Anbieter elektronischer Signaturen falle dagegen kaum ins Gewicht.
Übrigens nahm das Schweizer Parlament in seiner Wintersession 2024 das Gesetz zur neuen E-ID an. Branchenverbände begrüssen den nun entstehenden elektronischen Identifikationsnachweis. Mehr dazu lesen Sie hier.
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