Street View: Google muss Schweizer Gesichter verwischen
Die vom Eidg. Datenschutzbeauftragten (EDÖB) Hanspeter Thür geforderten Massnahmen betreffend Google Street View hat das Bundesverwaltungsgericht weitestgehend abgesegnet.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) hat die Klage des Eidg. Datenschutzbeauftragten (EDÖB) Hanspeter Thür gegen Google und Google Switzerland betreffend Google Street View teilweise abgesegnet. Gemäss dem Urteil (A-7040/2009 vom 30.3.2011) des BVGer hat Google dafür zu sorgen, dass sämtliche Gesichter und Kontrollschilder unkenntlich zu machen sind, bevor die Bilder im Internet veröffentlicht werden.
Thür hatte am 11. November 2009 Klage an das BVGer erhoben, nachdem seine Empfehlung vom 11. September 2009 abgelehnt worden war. Im Wesentlichen beantragte Thür, dass Gesichter und Autokennzeichen unkenntlich zu machen seien, vor sensiblen Einrichtungen die Anonymität von Personen gewährleistet werde, Aufnahmen aus dem Privatbereich und von Privatstrassen aus Google Street View entfernt werden und jeweils eine vorzeitige Information über die Gebiete, die aufgenommen respektive im Internet aufgeschaltet werden sollen, erfolge.
Sensible Bereiche müssen Google-Street-View-frei sein
Im Zentrum des Urteils steht die Pflicht von Google, Gesichter von Personen und Fahrzeugkennzeichen manuell vollständig unkenntlich zu machen. Laut Thür werden aktuell nur rund 98 Prozent aller Gesichter automatisch verwischt. Im Bereich von sensiblen Einrichtungen, wie beispielsweise Frauenhäusern, ist die Anonymität der Personen zu gewährleisten entschied das BVGer. Dazu muss Google neben dem Gesicht auch weitere individuelle Merkmale wie Hautfarbe oder Kleidung entfernen.
Lediglich eine von Thürs Forderungen muss Google laut Gericht nicht erfüllen. Diese betrifft Aufnahmen, die von Privatstrassen aus gemacht werden. Thür wollte, dass solche Aufnahmen nur mit Einwilligung der Berechtigten ins Netz gestellt werden dürfen.
Recht am Bild geht vor
Laut Entscheidung des BVGer hat jeder das Recht am eigenen Bild, deshalb darf prinzipiell auch niemand ohne seine Zustimmung abgebildet werden. Google nehme allerdings aktuell für den Erfolg von Google Street View die Verletzung von Persönlichkeitsrechen in Kauf. Mit einer entsprechenden Nachbearbeitung sei diese Verletzung laut BVGer vermeidbar.
Das Gericht wies darauf hin, dass der damit verbundene finanzielle Mehraufwand Googles Existenz nicht gefährde. Das Recht am eigenen Bild geht den wirtschaftlichen Interessen eines Unternehmens vor. Allerdings sei es nicht im Sinne des BVGer Google Street View zu verbieten. Das Urteil kann noch beim Bundesgericht in Lausanne angefochten werden.
Google zeigt sich enttäuscht
"Wir sind natürlich sehr enttäuscht über die Entscheidung. Street View hat sich als äusserst hilfreich für Millionen von Schweizern erwiesen, wie auch für Unternehmen und touristische Einrichtungen. Jeder vierte Schweizer hat Street View seit dem Start schon einmal benutzt. Wir werden die Urteilsbegründung prüfen, und untersuchen, was das Urteil für Street View in der Schweiz bedeutet und welche Möglichkeiten der Berufung bestehen", erklärt Peter Fleischer, Global Privacy Counsel, Google Schweiz.

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