Auskunft über Vergaben in Gefahr

EDÖB kritisiert Revision des Beschaffungsgesetzes

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Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte hat die geplante Revision des Beschaffungsgesetzes kritisiert. Der Bundesrat will die Informationspflicht bei öffentlichen Ausschreibungen einschränken. Dies widerspricht der bisherigen Praxis.

In seiner Sitzung am Mittwoch den 15. Februar hat der Bundesrat die Botschaft zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen, kurz BöB, verabschiedet. Das neue BöB soll die Beschaffungsverfahren von Bund und Kantonen harmonisieren. Eine paritätisch besetzte Arbeitsgruppe arbeitete seit 2012 an dem Gesetz. Der Bundesrat findet in einer Mitteilung nur lobende Worte für das Gesetzeswerk. Es soll die Vergabeverfahren vereinfachen, vergleichbarer machen und so auch Kosten sparen, verspricht der Bundesrat.

Neue Ausnahmeregelung vom Öffentlichkeitsgesetz

Kurz nachdem die Botschaft veröffentlicht wurde, schlug Adrian Lobsiger, der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB), Alarm. Der Bundesrat habe in der Botschaft eine "Sonderregelung" eingefügt, wie der EDÖB mitteilt. Diese besagt, dass der Öffentlichkeit nach Abschluss des Vergabeverfahrens keine Einsicht mehr in die Unterlagen gewährt wird.

Wörtlich heisst es im Entwurf:

"Mit der Geheimhaltungspflicht in Absatz 3 wird eine Sonderordnung im Sinne von Artikel 4 des Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 2004 (BGÖ) vorgeschlagen. Das BGÖ will die Transparenz über den Auftrag, die Organisation und die Tätigkeit der Verwaltung fördern (Art. 1 BGÖ). Da viele Doppelspurigkeiten zu den Transparenzvorschriften des E-BöB bestehen, ist es mit Blick auf die Interessen der Anbieterinnen (z.B. Offert- und Vertragsinhalt) und zwecks Vermeidung erheblichen, keinen Mehrwert generierenden Aufwands gerechtfertigt, dass zu den nicht der Transparenz unterliegenden Beschaffungsunterlagen auch nach Abschluss eines Beschaffungsverfahrens kein Zugang nach BGÖ gewährt wird."

Mit dieser Ausnahme sollen die Berufs-, Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse der Anbieter geschützt werden. "Umfassende Zugangsrechte zu Angebotsunterlagen oder Verträgen würden zu einem unerwünschten Preis- und Konditionenaustausch führen, der es den Zugangsberechtigten ermöglichen würde, den Wettbewerb zu manipulieren und künftige Angebote in ähnlichen Ausschreibungen entsprechend abzustimmen", heisst es weiter.

Laut dem Entwurf sind die Zugänge der Öffentlichkeit zu der Vergabeplattform Simap.ch und einer Gesamtstatistik der Vergaben vom Seco ausreichend. "Diese beiden Quellen erlauben die Kenntnisnahme und Bewertung der öffentlichen Beschaffungen", steht im Entwurf. Ansonsten müssten die Vergaben für Bürger und Medienschaffende durch die Verwaltung einzeln ausgewertet werden. Hierfür müsste "eine Vielzahl neuer Stellen für die Öffentlichkeitsarbeit geschaffen werden", wird in der Botschaft als Grund angeführt.

"Aushöhlung des Öffentlichkeitsgesetzes"

"Das heutige Zugangsrecht der Bevölkerung und der Medien würde damit wegfallen", schreibt der EDÖB. Daher spricht sich der Beauftragte gegen die Regelung aus. Das Transparenzziel des revidierten BöB werde verfehlt. Lobsiger spricht sogar von einer "Aushöhlung des Öffentlichkeitsgesetzes". Einzig die Veröffentlichung der Vergaben über die Beschaffungsplattform Simap.ch ist nach Ansicht Lobsigers nicht ausreichend.

Die bisherige Praxis des öffentlichen Zugangs zu Vergabeinformationen habe dazu beigetragen, dass schwerwiegende Beschaffungspannen aufgedeckt werden konnten. Dies werde mit dem neuen Gesetz erschwert. "Gerade im besonders sensiblen Bereich des Beschaffungswesens ist es unumgänglich, die uneingeschränkte Geltung des Öffentlichkeitsgesetzes beizubehalten", fordert Lobsiger.

Daten wie Preiskalkulationen und Geschäftsgeheimnisse seinen bereits durch das Öffentlichkeitsgesetz geschützt. Für Lobsiger ist es daher unverständlich, warum der Bundesrat nun die neue Regelung fordert. Im Vernehmlassungsverfahren habe keine Seite eine solche Regelung gefordert, schreibt der EDÖB weiter.

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