Tipps von "Moneyland"

Wann Banken für gehackte E-Banking-Konten geradestehen

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von Maximilian Schenner und tme

Cybergauner haben es häufig auf E-Banking-Konten oder Kreditkarten abgesehen. In manchen Betrugsfällen kann die Bank den gestohlenen Betrag berappen. Ob und wie viel die Institute zahlen, hängt jedoch vom Einzelfall ab, wie "Moneyland.ch" erklärt.

(Source: Alex Ruhl-shutterstock_765895681)
(Source: Alex Ruhl-shutterstock_765895681)

Banking hat sich in den letzten Jahren weitgehend vom Bankschalter in die digitale Welt verlagert. Cyberbetrüger haben es daher auch immer häufiger auf E-Banking-Konten abgesehen, wie etwa kürzlich auf Kunden der Migrosbank. Wer einem solchen Betrugsfall zum Opfer fällt und dadurch Geld verliert, könnte Anspruch auf Rückerstattung haben - das kommt jedoch auf den einzelnen Fall an, wie "Moneyland.ch" erklärt.

Die Schuldfrage

"Eine Bank haftet in der Regel nur dann, wenn sie in schuldhafter Weise eine Vertragsverletzung begangen hat", zitiert das Portal den Schweizerischen Bankenombudsmann. Vor allem, wenn die Inhaberin oder der Inhaber des Kontos die Sorgfaltspflicht verletze, hafte er oder sie selbst. Dies gelte etwa, wenn sich jemand an einem öffentlichen Computer nicht aus dem E-Banking ausloggt oder Login-Daten an Dritte weitergibt. "Wenn weder die Bank noch der Kunde oder die Kundin nachweislich ihre Sorgfaltspflicht verletzt hat und die Ursache unklar ist, bleibt der Schaden möglicherweise bei der Bank hängen", zitiert "Moneyland" Rechtsanwalt Harald Bärtschi von der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften. Dabei gehe es nicht um eine Haftung der Bank, sondern um das Recht auf Rückerstattung des ursprünglichen Kontoguthabens, erklärt der Experte weiter. Die Bank könne dieses Risiko jedoch in den AGBs auf die Kundschaft abwälzen. Im Zweifelsfall seien daher auch die vertraglichen Bedingungen entscheidend.

Auch bei einem aktuellen Betrugsfall, der eine Postfinance-Kundin betraf, war die Ursache unklar - hier erfahren Sie mehr dazu.

Haftungsausschlüsse gelten nicht immer

Stichwort AGB: Diese seien bei Schweizer Banken oft voll mit Haftungsausschlüssen, schreibt "Moneyland". Ein Finanzdienstleister könne sich jedoch nicht  vor der Haftung für von ihm grob fahrlässig verursachte Schäden drücken. Auch ein Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit könne vor Gericht als nichtig betrachtet werden, zumindest für Finma-Firmen. Der Jurist warnt jedoch: "Die Gerichte sind in der Schweiz hinsichtlich der Geltung der AGB recht grosszügig." Unklar formulierte Klauseln würden aber immerhin zugunsten der Kundschaft interpretiert.

Auch, wenn die Bank ihre Schuld abstreitet und die Haftung ausschliesst, könne es sein, dass sie aus Kulanz einen gewissen Betrag anbietet, schreibt "Moneyland" weiter. Wie genau die Institute entscheiden, ob und wie viel sie zahlen, verraten sie nicht. Jeder Fall werde einzeln geprüft, heisst es. Oft handle es sich nicht um den vollen verlorenen Betrag. Über den Rechtsweg liesse sich ein höherer Betrag einfordern, schreibt "Moneyland". Hierbei sei aber Vorsicht geboten, erklärt Rechtsanwalt Harald Bärtschi: "Man sollte keine tiefere Entschädigung akzeptieren, wenn man einen höheren Anspruch gegen die Bank durchsetzen will."

Versicherungen gegen Banking-Betrug

Zwei verschiedene Arten von Versicherungen können laut "Moneyland" in Betrugsfällen nützlich sein. Manche Cyberversicherungen könnten gegen betrügerische Transaktionen schützen. Dabei sei jedoch genau darauf zu achten, welche Arten von Finanzgeschäften abgedeckt sind, da etwa E-Banking bei manchen Versicherungen ausgeschlossen sei. Eine Rechtsschutzversicherung übernehme eventuell die Kosten für einen Rechtsstreit mit der Bank, allerdings nicht den durch den Betrug entstandenen Schaden. Auch hier sei darauf zu achten, welche Fälle abgedeckt sind. Grundsätzlich ist ausserdem zu beachten, dass die Versicherung vor dem Schadensfall abgeschlossen werden muss, wie "Moneyland" erklärt.

Ich wurde gehackt - was nun?

Wer glaubt, Opfer eines Betrugsfalls geworden zu sein und betrügerische Transaktionen auf seinem Konto oder seiner Kreditkarte erkennt, sollte sich so schnell wie möglich an die Bank respektive den Kreditkartenbetreiber wenden und gegebenenfalls den Service sperren lassen. Durch ein Storno der Transaktion könne der Schaden womöglich sogar noch abgewendet werden, schreibt "Moneyland". Das Portal empfiehlt ausserdem, sich an den Schweizerischen Bankenombudsman zu wenden. Dieser vermittelt bei Streitfragen zwischen Finanzinstituten und ihren Kunden und kann womöglich ohne Rechtsweg eine vorteilhafte Lösung erwirken. Beschwerden können schriftlich oder telefonisch eingereicht werden.

Übrigens gehen Cybergauner mit neuen Maschen gezielt auf Twint-User los - erfahren Sie hier, wie Sie sich schützen können.

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